2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt ausschließlich durch fristgerechten
Eingang (siehe 2.5) des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich
unterschriebenen Anmeldeformulars bei der asfc GmbH unter Anerkennung
dieser Teilnahmebedingungen sowie der Richtlinien der Koelnmesse Ausstellungen
GmbH. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung.Bedingungen
und Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zulässig und gelten
als nicht gestellt. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
2.2 Mit der Anmeldung werden die Regelungen des Servicehandbuches durch
den Anmeldenden anerkannt. Dies erstreckt sich auch auf die von ihm auf
der Messe/dem Kongress beschäftigten Personen.
2.3 Der Aussteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften
zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften,
Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
und die Regelungen des Wettbewerbsrechts.
2.4 Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden,
dass seine Angaben für die Zwecke der Messebearbeitung gespeichert,
ausgewertet und im Zusammenhang hiermit ggf. auch an Dritte weitergegeben
werden. Er verpflichtet sich auch zur Beteiligung an elektronischen Besuchererfassungs-
und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden,
dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische
Medien einschl. des Internet verbreitet werden.
2.5 Der Anmeldeschluss für die jeweilige Veranstaltung ergibt sich
aus den Anmeldeformularen.
2.6 Der Eingang der Anmeldung wird von der asfc GmbH schriftlich bestätigt.
Die Anmeldung und die Bestätigung ihres Eingangs begründen
noch keinen Anspruch auf Zulassung oder eine bestimmte Größe
und Lage des Standes. Insbesondere kann die asfc GmbH nach Abstimmung
mit dem Anmelder Änderungen der angemeldeten Quadratmeter vornehmen,
wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet
wird. Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre, Heizungen, Kabelkanäle
und Feuerlöschkästen, sowie andere vorhandene technische Einrichtungen
sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Über die Lage
und Maße derselben muss sich der Aussteller selbst ggf. vor Ort
unterrichten.
2.7 Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller sowie der Ausstellungsgüter
entscheidet die asfc GmbH. Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Warengruppen, die in
der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen
Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Warengruppen dürfen
nicht ausgestellt werden.
Die asfc GmbH ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Zulassungen werden nach der
Reihenfolge der Anmeldungseingänge berücksichtigt.
2.8 Unternehmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen
nicht erfüllt haben, können von einer nochmaligen Zulassung ausgeschlossen
werden.
2.9 Mit Zugang der Zulassung gilt der Vertrag zwischen Veranstalter und dem
Aussteller als geschlossen. Der Zulassung wird ein Plan beigefügt, aus
dem Lage und Maße des Standes ersichtlich sind.
2.10 Sollte die asfc GmbH nach Zulassung, zum besseren Ablauf der Messe/dem
Kongress, einzelne Stände oder Ein-, Um- und Ausgänge verlegen oder ändern
müssen, wird dies dem Anmelder umgehend mitgeteilt. Ansprüche können
jedoch daraus nicht geltend gemacht werden.
3. Unteraussteller
3.1 Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes einem
Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die asfc GmbH berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden
Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen.
3.2 Die von der asfc GmbH genehmigte Aufnahme eines Unterausstellers
ist gebührenpflichtig (siehe 4.1). Bei einer nicht genehmigten Untervermietung
bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die asfc GmbH
nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt,
50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
Die asfc GmbH erteilt die Einwilligung erst, wenn der in Betracht kommende
Unteraussteller durch schriftliche Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkannt
hat. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bestimmungen wie der Hauptaussteller.
3.3 Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller
und deren Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden und
für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Unterausstellers
bleibt davon unberührt. Hauptaussteller und Unteraussteller haften dem
Veranstalter als Gesamtschuldner.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die asfc GmbH erstellt Rechnungen über Standmieten und sonstige
Leistungen oder Lieferungen. Alle Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Für Unteraussteller beträgt die Pauschale E 750,-.
4.2 50% des Rechnungsbetrages sind sofort, die restlichen 50% sind 8
Wochen vor Messebeginn fällig.
Rechnungen, die später als 8 Wochen vor Messebeginn ausgestellt werden,
sind sofort zu 100% zahlbar.
Rechnungen bis E 4.000,- sind ebenfalls sofort fällig. Überweisung
auf das Konto der asfc GmbH: HypoVereinsbank Fürth, Kto-Nr.: 300924557;
BLZ: 762 200 73.
4.3 Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist der Veranstalter berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über die Standfläche
zu verfügen. Sofern über die Standfläche anderweitig verfügt
worden ist, gelten die Positionen aus Nummer 6. entsprechend.
5. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Abtretung von Forderungen gegen die asfc GmbH, die Aufrechnung
gegen den Beteiligungsbetrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
sind ausgeschlossen.
6. Rücktritt
6.1 Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des
Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird; hiervon hat der Aussteller
den Veranstalter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
6.2 Der Aussteller kann nur schriftlich unter Wahrung folgender Bedingungen
vom Vertrag zurücktreten:
- tritt der Aussteller früher oder genau 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn,
vom Vertrag zurück so beträgt die Vertragsstrafe 50 % des Rechnungsbetrages
- tritt der Aussteller später als 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn
vom Vertrag zurück, so beträgt die Vertragsstrafe 100 % des Rechnungsbetrages.
7. Standausrüstung, Gestaltung und Beschriftung (bei Selbstbau)
7.1 Für die Art der Gestaltung sind die am Veranstaltungsort geltenden
Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche und baupolizeiliche Vorschriften,
sowie die Bauvorschriften und Baurichtlinien der asfc GmbH maßgebend.
Der Aussteller ist verpflichtet, seine Gestaltungsmaßnahmen vorher
mit der asfc GmbH abzustimmen. Eine Standgestaltung, die den am Veranstaltungsort
geltenden Bauvorschriften oder den Baurichtlinien der asfc GmbH nicht
entspricht, kann von der asfc GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt
oder geändert werden. Für Aussteller, die mit dem Messebauunternehmen
atelier scherer, dem Generalunternehmen der asfc GmbH bauen, sind diese
Bedingungen abgedeckt.
7.2 Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau-Endtermin abgeschlossen
sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen
vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig.
7.3 Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf
den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert
und auf Lager genommen werden.
8. Ausstellungsgüter und Standpersonal
Ausstellungsgüter sind Produkte und Dienstleistungen rund um das
Thema CRM. Alle Produktgruppen sind in der Anmeldung einzeln und mit
genauer Bezeichnung aufzuführen. Gefährliche und emittierende
Ausstellungsstücke (siehe auch 13.) dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung der asfc GmbH ausgestellt werden. Der Aussteller ist verpflichtet,
für eine Standbetreuung während der gesamten Veranstaltungsdauer
zu sorgen.
9. Versicherung und Haftpflicht
9.1 Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des
Transportes und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung,
Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller ist
grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden
Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung
zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen und
kann über einen Rahmenvertrag (siehe Servicehandbuch) vermittelt
werden.
9.2 Die Wände, Decken und Böden dürfen nicht durch Nageln,
Bohren oder Bekleben beschädigt werden. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche
Zustand der Ausstellungsfläche wiederherzustellen. Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, hat der
Aussteller der asfc GmbH zu ersetzen.
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung
Dritten gegenüber verursacht werden, einschließlich der Schäden,
die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände sowie am Ausstellungsgelände
und dessen Einrichtungen entstehen.
9.3 Der Veranstalter, die asfc GmbH, haftet in keinem Falle für Personen-
und Sachschäden, die mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht
wurden. Der Aussteller stellt den Veranstalter asfc GmbH und den Vermieter
darüber hinaus mit der Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich
von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.
10. Bewachung
10.1 Die allgemeine Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte
der asfc GmbH ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen
am Ausstellungsgut des Ausstellers.
10.2 Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten
ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände
unter Verschluss genommen werden.
10.3 Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller
auf eigene Kosten des von der asfc GmbH eingesetzten Bewachungsunternehmens
bedienen.
11. Rundschreiben
Die Aussteller werden nach Zuteilung der Standflächen durch Rundschreiben über
Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Messe sowie bei Selbstbau über
die Standaufbau- und -abbauzeiten unterrichtet. Folgen, die durch Nichtbeachtung
dieser Rundschreiben entstehen, hat ausschließlich der Aussteller
zu vertreten.
12. Fotografieren
12.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Film-
und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten
und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen
zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu
verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben oder
Ansprüche irgendeiner Art geltend machen kann. Das gilt auch für
Aufnahmen, die die Presse oder das Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters
direkt anfertigen.
12.2 Aufträge zum Fotografieren oder für Videoaufnahmen des
Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur an die vom
Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen
Fotografen bzw. Agenturen vergeben. Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss
der täglichen Öffnungszeit dürfen nur an diese Autorisierten
vergeben werden; andere erhalten um diese Zeit keinen Einlass.
13. Werbung
13.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für
die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten
oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen
sind.
13.2 Lautsprecherwerbung und Diapositiv-, Film- oder Videovorführungen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche
gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch
die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung
erzielt werden soll, bzw. wenn die Vorführung von Exponaten Lärm
erzeugend ist.
13.3 Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung
eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder
widerrufen werden.
13.4 Werbung außerhalb des eigenen Messestandes ist außer
mit Genehmigung durch den Veranstalter nicht erlaubt.
13.5 Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
14. Vorbehalt
Die asfc GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu
verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend
oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen,
wenn unvorhergesehene Ereignisse, eine solche Maßnahme erfordern.
Der Aussteller hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
14a Sonderbestimmungen zu Promotional Items
14a.1 Voraussetzung für die Buchung eines Promotional Items (PI)
ist stets das Bestehen einer gültigen Standbuchung und die Teilnahme
als Aussteller/Unteraussteller an der Messe mit Stand.
14a.2 Bei Kündigung des Standbuchungsvertrages oder bei Rücktritt
vom Standbuchungsvertrag ist der Aussteller nicht mehr berechtigt, die
gebuchten PI in Anspruch zu nehmen und diesbezügliche Leistungen
des Veranstalters zu verlangen.
14a.3 Liegt ein Fall des 14 a.2 vor, ist der Aussteller dazu verpflichtet,
- bei Kündigung/Rücktritt bis zum 150. Tag vor Beginn der Veranstaltung
50 % des Rechnungsbetrages für die PI als Vertragsstrafe zu zahlen.
- bei Kündigung/Rücktritt später als 150 Tage vor Beginn der
Veranstaltung 100 % des Rechnungsbetrages für die PI als Vertragsstrafe
zu zahlen.
Falls dem Veranstalter durch Kündigung/Rücktritt des Ausstellers
weiterer Schaden entsteht, ist der Veranstalter berechtigt, diesen neben der
Vertragsstrafe vom Aussteller zu verlangen.
14a.4 Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen eines Falles von 14 a.2
dasselbe PI an einen anderen Aussteller zu vergeben. Dasselbe gilt für
den Fall der Nichtinanspruchnahme der PI trotz gültiger Buchung durch
den Aussteller.
In diesem Fall steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht vom PI-Vertrag
mit diesem zu.
Bei tatsächlicher Vergabe derselben PI an einen anderen Aussteller zum
selben Preis kann der Veranstalter den durch Kündigung, Rücktritt
oder Nichtinanspruchnahme entstandenen Schaden gegenüber dem Aussteller
geltend machen. Der Aussteller wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur
Zahlung der Vertragsstrafe nach 14a.3 frei.
14a.5 Nimmt der Aussteller die PI nicht in Anspruch und kann der Veranstalter
die PI nicht an einen anderen Aussteller vergeben, so ist der erstere Aussteller
dazu verpflichtet, dem Veranstalter eine Schadenersatzpauschale entsprechend
der Regelung in 14a.3 zu zahlen.
Der Aussteller hat nur einen niedrigen Betrag zu zahlen, wenn er nachweisen
kann, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Richtlinien der Koelnmesse Ausstellungen GmbH sind ebenfalls
Vertragsbestandteil.
15.2 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis
unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Gerichtsstand ist der Sitz der asfc GmbH. Erfüllungsort für
Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Veranstalters asfc GmbH.
15.4 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren
innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende
des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
15.5 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so gelten
die übrigen gleichwohl. Diese sollen so ausgelegt werden, dass Sinn
und Zweck des Vertrages erhalten bleiben.