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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter

asfc GmbH
Hermann-Glockner-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland
Telefon +49 (0) 911 - 97 00 58-0, Telefax +49 (0) 911 - 97 00 58-66
E-Mail: [email protected]
http://www.crm-expo.com

2. Anmeldung und Zulassung

2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme erfolgt ausschließlich durch fristgerechten Eingang (siehe 2.5) des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars bei der asfc GmbH unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen sowie der Richtlinien der Koelnmesse Ausstellungen GmbH. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung.Bedingungen und Vorbehalte bei der Anmeldung sind nicht zulässig und gelten als nicht gestellt. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
2.2 Mit der Anmeldung werden die Regelungen des Servicehandbuches durch den Anmeldenden anerkannt. Dies erstreckt sich auch auf die von ihm auf der Messe/dem Kongress beschäftigten Personen.
2.3 Der Aussteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere arbeits- und gewerberechtliche Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und die Regelungen des Wettbewerbsrechts.
2.4 Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass seine Angaben für die Zwecke der Messebearbeitung gespeichert, ausgewertet und im Zusammenhang hiermit ggf. auch an Dritte weitergegeben werden. Er verpflichtet sich auch zur Beteiligung an elektronischen Besuchererfassungs- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien einschl. des Internet verbreitet werden.
2.5 Der Anmeldeschluss für die jeweilige Veranstaltung ergibt sich aus den Anmeldeformularen.
2.6 Der Eingang der Anmeldung wird von der asfc GmbH schriftlich bestätigt. Die Anmeldung und die Bestätigung ihres Eingangs begründen noch keinen Anspruch auf Zulassung oder eine bestimmte Größe und Lage des Standes. Insbesondere kann die asfc GmbH nach Abstimmung mit dem Anmelder Änderungen der angemeldeten Quadratmeter vornehmen, wenn die zur Verfügung stehende Ausstellungsfläche überzeichnet wird. Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre, Heizungen, Kabelkanäle und Feuerlöschkästen, sowie andere vorhandene technische Einrichtungen sind Bestandteil der zugewiesenen Standfläche. Über die Lage und Maße derselben muss sich der Aussteller selbst ggf. vor Ort unterrichten.
2.7 Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller sowie der Ausstellungsgüter entscheidet die asfc GmbH. Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Warengruppen, die in der Zulassungsbestätigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Warengruppen dürfen nicht ausgestellt werden.
Die asfc GmbH ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung abzulehnen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Zulassungen werden nach der Reihenfolge der Anmeldungseingänge berücksichtigt.
2.8 Unternehmen, die ihre finanziellen Verpflichtungen aus früheren Veranstaltungen nicht erfüllt haben, können von einer nochmaligen Zulassung ausgeschlossen werden.
2.9 Mit Zugang der Zulassung gilt der Vertrag zwischen Veranstalter und dem Aussteller als geschlossen. Der Zulassung wird ein Plan beigefügt, aus dem Lage und Maße des Standes ersichtlich sind.
2.10 Sollte die asfc GmbH nach Zulassung, zum besseren Ablauf der Messe/dem Kongress, einzelne Stände oder Ein-, Um- und Ausgänge verlegen oder ändern müssen, wird dies dem Anmelder umgehend mitgeteilt. Ansprüche können jedoch daraus nicht geltend gemacht werden.

3. Unteraussteller

3.1 Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes einem Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die asfc GmbH berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen.
3.2 Die von der asfc GmbH genehmigte Aufnahme eines Unterausstellers ist gebührenpflichtig (siehe 4.1). Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern die asfc GmbH nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
Die asfc GmbH erteilt die Einwilligung erst, wenn der in Betracht kommende Unteraussteller durch schriftliche Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkannt hat. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bestimmungen wie der Hauptaussteller.
3.3 Der Hauptaussteller haftet für ein Verschulden seiner Unteraussteller und deren Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes Verschulden und für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Unterausstellers bleibt davon unberührt. Hauptaussteller und Unteraussteller haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die asfc GmbH erstellt Rechnungen über Standmieten und sonstige Leistungen oder Lieferungen. Alle Preise netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für Unteraussteller beträgt die Pauschale E 750,-.
4.2 50% des Rechnungsbetrages sind sofort, die restlichen 50% sind 8 Wochen vor Messebeginn fällig.
Rechnungen, die später als 8 Wochen vor Messebeginn ausgestellt werden, sind sofort zu 100% zahlbar.
Rechnungen bis E 4.000,- sind ebenfalls sofort fällig. Überweisung auf das Konto der asfc GmbH: HypoVereinsbank Fürth, Kto-Nr.: 300924557; BLZ: 762 200 73.
4.3 Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über die Standfläche zu verfügen. Sofern über die Standfläche anderweitig verfügt worden ist, gelten die Positionen aus Nummer 6. entsprechend.

5. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung von Forderungen gegen die asfc GmbH, die Aufrechnung gegen den Beteiligungsbetrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.

6. Rücktritt

6.1 Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird; hiervon hat der Aussteller den Veranstalter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
6.2 Der Aussteller kann nur schriftlich unter Wahrung folgender Bedingungen vom Vertrag zurücktreten:
- tritt der Aussteller früher oder genau 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn, vom Vertrag zurück so beträgt die Vertragsstrafe 50 % des Rechnungsbetrages
- tritt der Aussteller später als 150 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so beträgt die Vertragsstrafe 100 % des Rechnungsbetrages.

7. Standausrüstung, Gestaltung und Beschriftung (bei Selbstbau)

7.1 Für die Art der Gestaltung sind die am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche und baupolizeiliche Vorschriften, sowie die Bauvorschriften und Baurichtlinien der asfc GmbH maßgebend. Der Aussteller ist verpflichtet, seine Gestaltungsmaßnahmen vorher mit der asfc GmbH abzustimmen. Eine Standgestaltung, die den am Veranstaltungsort geltenden Bauvorschriften oder den Baurichtlinien der asfc GmbH nicht entspricht, kann von der asfc GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt oder geändert werden. Für Aussteller, die mit dem Messebauunternehmen atelier scherer, dem Generalunternehmen der asfc GmbH bauen, sind diese Bedingungen abgedeckt.
7.2 Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbau-Endtermin abgeschlossen sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig.
7.3 Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und auf Lager genommen werden.

8. Ausstellungsgüter und Standpersonal

Ausstellungsgüter sind Produkte und Dienstleistungen rund um das Thema CRM. Alle Produktgruppen sind in der Anmeldung einzeln und mit genauer Bezeichnung aufzuführen. Gefährliche und emittierende Ausstellungsstücke (siehe auch 13.) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der asfc GmbH ausgestellt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, für eine Standbetreuung während der gesamten Veranstaltungsdauer zu sorgen.

9. Versicherung und Haftpflicht

9.1 Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen und kann über einen Rahmenvertrag (siehe Servicehandbuch) vermittelt werden.
9.2 Die Wände, Decken und Böden dürfen nicht durch Nageln, Bohren oder Bekleben beschädigt werden. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, hat der Aussteller der asfc GmbH zu ersetzen.
Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung Dritten gegenüber verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände sowie am Ausstellungsgelände und dessen Einrichtungen entstehen.
9.3 Der Veranstalter, die asfc GmbH, haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden, die mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der Aussteller stellt den Veranstalter asfc GmbH und den Vermieter darüber hinaus mit der Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen eventuellen Regressansprüchen Dritter frei.

10. Bewachung

10.1 Die allgemeine Bewachung der Messehalle erfolgt durch Beauftragte der asfc GmbH ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers.
10.2 Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.
10.3 Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf eigene Kosten des von der asfc GmbH eingesetzten Bewachungsunternehmens bedienen.

11. Rundschreiben

Die Aussteller werden nach Zuteilung der Standflächen durch Rundschreiben über Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Messe sowie bei Selbstbau über die Standaufbau- und -abbauzeiten unterrichtet. Folgen, die durch Nichtbeachtung dieser Rundschreiben entstehen, hat ausschließlich der Aussteller zu vertreten.

12. Fotografieren

12.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben oder Ansprüche irgendeiner Art geltend machen kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die die Presse oder das Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
12.2 Aufträge zum Fotografieren oder für Videoaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur an die vom Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Fotografen bzw. Agenturen vergeben. Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeit dürfen nur an diese Autorisierten vergeben werden; andere erhalten um diese Zeit keinen Einlass.

13. Werbung

13.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
13.2 Lautsprecherwerbung und Diapositiv-, Film- oder Videovorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bzw. wenn die Vorführung von Exponaten Lärm erzeugend ist.
13.3 Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.
13.4 Werbung außerhalb des eigenen Messestandes ist außer mit Genehmigung durch den Veranstalter nicht erlaubt.
13.5 Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

14. Vorbehalt

Die asfc GmbH ist berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhergesehene Ereignisse, eine solche Maßnahme erfordern. Der Aussteller hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
14a Sonderbestimmungen zu Promotional Items
14a.1 Voraussetzung für die Buchung eines Promotional Items (PI) ist stets das Bestehen einer gültigen Standbuchung und die Teilnahme als Aussteller/Unteraussteller an der Messe mit Stand.
14a.2 Bei Kündigung des Standbuchungsvertrages oder bei Rücktritt vom Standbuchungsvertrag ist der Aussteller nicht mehr berechtigt, die gebuchten PI in Anspruch zu nehmen und diesbezügliche Leistungen des Veranstalters zu verlangen.
14a.3 Liegt ein Fall des 14 a.2 vor, ist der Aussteller dazu verpflichtet,
- bei Kündigung/Rücktritt bis zum 150. Tag vor Beginn der Veranstaltung 50 % des Rechnungsbetrages für die PI als Vertragsstrafe zu zahlen.
- bei Kündigung/Rücktritt später als 150 Tage vor Beginn der Veranstaltung 100 % des Rechnungsbetrages für die PI als Vertragsstrafe zu zahlen.
Falls dem Veranstalter durch Kündigung/Rücktritt des Ausstellers weiterer Schaden entsteht, ist der Veranstalter berechtigt, diesen neben der Vertragsstrafe vom Aussteller zu verlangen.
14a.4 Der Veranstalter ist berechtigt, bei Vorliegen eines Falles von 14 a.2 dasselbe PI an einen anderen Aussteller zu vergeben. Dasselbe gilt für den Fall der Nichtinanspruchnahme der PI trotz gültiger Buchung durch den Aussteller.
In diesem Fall steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht vom PI-Vertrag mit diesem zu.
Bei tatsächlicher Vergabe derselben PI an einen anderen Aussteller zum selben Preis kann der Veranstalter den durch Kündigung, Rücktritt oder Nichtinanspruchnahme entstandenen Schaden gegenüber dem Aussteller geltend machen. Der Aussteller wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nach 14a.3 frei.
14a.5 Nimmt der Aussteller die PI nicht in Anspruch und kann der Veranstalter die PI nicht an einen anderen Aussteller vergeben, so ist der erstere Aussteller dazu verpflichtet, dem Veranstalter eine Schadenersatzpauschale entsprechend der Regelung in 14a.3 zu zahlen.
Der Aussteller hat nur einen niedrigen Betrag zu zahlen, wenn er nachweisen kann, dass ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Die Richtlinien der Koelnmesse Ausstellungen GmbH sind ebenfalls Vertragsbestandteil.
15.2 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.3 Gerichtsstand ist der Sitz der asfc GmbH. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Veranstalters asfc GmbH.
15.4 Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
15.5 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so gelten die übrigen gleichwohl. Diese sollen so ausgelegt werden, dass Sinn und Zweck des Vertrages erhalten bleiben.