Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Veranstalter
asfc – atelier scherer fair consulting gmbh, 90763 Fürth, Deutschland
Telefon +49 911 970058-0, Fax +49 911 970058-66, E-Mail: [email protected], www.crm-expo.com
2. Anmeldung
2.1 Die Anmeldung zur Teilnahme an der Messe erfolgt durch fristgerechten Eingang des Anmeldeformulars, dasvollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen ist. Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an
den Veranstalter.
2.2 Mit der Unterzeichnung werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich vom Anmeldenden anerkannt.
Er haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Messe beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten.
2.3 Die Anmeldung erfolgt darüber hinaus unter Anerkennung der Richtlinien des jeweiligen Messegeländes und
der Regelungen des Servicehandbuches der Messeleitung (Veranstalter und Messegelände). Diese können
jederzeit auf Wunsch des Teilnehmers, insbesondere bereits vor seiner verbindlichen Anmeldung, über den
Veranstalter bezogen werden.
2.4 Anmeldeschluss für die jeweilige Veranstaltung ist gesondert auf dem Anmeldeformular ausgewiesen.
2.5 Der Eingang der Anmeldung wird von der asfc gmbh schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung stellt keine
Annahme des Vertragsangebotes des Anmelders dar und begründet deshalb keinen Rechtsanspruch auf
Zulassung zur Messe.
3. Zulassung
3.1 Über die Zulassung des Anmeldenden und der angemeldeten Gegenstände zu der Messe entscheidet der
Veranstalter durch eine schriftliche Zulassungsbestätigung. Mit der Zulassung kommt der Vertrag zustande. In
die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte und Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Veranstalter.
3.2 Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn die zur Verfügung stehende
Standfläche nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen, und, wenn es
für die Erreichung des Messezwecks erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Ausstellergruppen oder
Anbietergruppen beschränken. Er ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten
Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen.
3.3 Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände. Andere als die angemeldeten und zugelassenen
Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden.
4. Standflächenzuteilung
4.1 Sie wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Nomenklatur und der Gliederung der jeweiligen Messe
sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte
Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der
Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend.
4.2 Der Veranstalter ist erforderlichenfalls berechtigt, Größe, Form und Lage der zugeteilten Standfläche zu verändern.
Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter dem Aussteller unverzüglich
Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Verändert sich die
Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Der
Aussteller muss auch in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Messe die Lage der übrigen Standflächen
gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat; Ansprüche kann er hieraus nicht herleiten.
4.3 Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständigeÜberlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
5. Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen
bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der verbindlicher Ansprechpartner des
Veranstalters ist.
6. Unter-/Mitaussteller
6.1 Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes einem Vertragspartner überlassen. Dieser ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter berechtigt, die von ihm vorher zu benennenden Mitbzw.
Unteraussteller in seinen Stand aufzunehmen.
6.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mit- bzw. Unteraussteller unterliegt einer zusätzlichen Gebühr. Für die
Erfüllung aller Ausstellerverpflichtungen durch den oder die Unter- bzw. Mitaussteller haftet der
Hauptaussteller.
7. Zahlungsbedingungen
Die vom Veranstalter ausgestellten Rechnungen sind ohne Abzug zu den genannten Zeiten zahlbar. Alle Preise verstehen
sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
8. Pfandrecht
Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten
Standfläche. Zur Sicherung der Forderungen behält sich der Veranstalter vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben
und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden an dem
Pfandgut wird, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht übernommen.
9. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Aussteller hat kein Recht der Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
10. Rücktritt von der Anmeldung
10.1 Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt.
Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
10.2 Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der
Veranstalter den Stand anderweitig vergibt oder nutzt. Aussteller, die ihren angemieteten Stand nicht belegen,
sind zudem verpflichtet, ihn in einen ausstellungsmäßigen Zustand zu bringen. Ansonsten ist der Veranstalter
berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren. Letzterer kann einen Ersatzaussteller benennen,
der jedoch ohne Angabe von Gründen vom Veranstalter abgelehnt werden kann.
10.3 Ein Antrag auf Rücktritt von der Messeteilnahme hat in jedem Fall schriftlich und per Einschreiben zu erfolgen.
11. Widerruf von Zulassung und Standflächenbestätigung
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen
berechtigt:
• Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, d. h. bis spätestens 24 Stunden vor der offiziellen Eröffnung, erkennbarbelegt.
• Der Aussteller befindet sich in Rückstand mit der Zahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen. Eine
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Veranstalter ist entbehrlich.
• Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr
gegeben oder dem Veranstalter werden nachträglich Gründe bekannt, z. B. Insolvenzantragsstellung des Ausstellers,
deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
• Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.
In all diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen vor.
12. Ausschluss von Gegenständen
Der Veranstalter kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren
oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst wie ungeeignet erweisen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen,
so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers.
13. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung
13.1 Der Aussteller ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche
und baupolizeiliche Vorschriften sowie die Bau- und technischen Richtlinien sowie die allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen der Messeleitung (Veranstalter und Messegelände) einzuhalten. Der
Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen
oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
13.2 Vorgenannte Baubedingungen sind bei Inanspruchnahme des Messebauunternehmens atelier scherer abgedeckt.
13.3 Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten
ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis
zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport
von Ausstellungsgütern und Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig.
13.4 Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
13.5 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzung für die Stände bedarf der Zustimmung der
Messeleitung (Veranstalter und Messegelände). Das Gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren
Ausstellungsgütern. Verankerungen im Hallenboden, Wänden oder Decken sind nicht zulässig.
13.6 Bei mehrgeschossiger Bauweise wird für die begehbare Fläche 50 % des Mietpreises für die Bodenfläche
berechnet. Eine mehrgeschossige Bauweise kann nur im Einvernehmen mit der Messeleitung (Veranstalter und
Messegelände) und dem zuständigen Bauordnungsamt o. ä. genehmigt werden. Sie ist aufgrund unterschiedlicher
Hallenhöhe nicht in allen Hallen möglich.
13.7 Schäden, die durch den Aussteller verursacht wurden, hat dieser zu ersetzen. Schäden müssen unverzüglich
nach Schadenseintritt der Messeleitung (Veranstalter und Messegelände) gemeldet werden.
13.8 Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des
Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden.
14. Höhere Gewalt
14.1 Kann der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er den Aussteller
unverzüglich hiervon zu unterrichten. Ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rückgewähr bereits bezahlter
Beträge entsteht dem Aussteller nicht.
14.2 Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er
den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Aussteller ist in diesem Fall aufgrund des bestehenden
Vertrages zur Teilnahme und zur Zahlung aller Rechnungen verpflichtet.
14.3 Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen,
so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
15. Werbung
15.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfläche für die eigene Firma des
Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet
und zugelassen sind.
15.2 Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte
Werbewirkung erzielt werden soll (Mikrophone, Lautsprecher, Dia, Film- oder Videovorführungen) bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.
15.3 Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
16. Fotografieren
16.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von
den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für
Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen
Einwendungen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des
Ausstellers direkt anfertigen.
16.2 Aufträge zum Fotografieren des Ausstellungsstandes gegen Entgelt soll der Aussteller nur an die vom
Veranstalter zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Fotografen vergeben. Mit der
Anfertigung fotografischer Aufnahmen vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeit dürfen nur die
Ausstellungsfotografen beauftragt werden. Andere Fotografen erhalten zu diesem Zeitpunkt keinen Einlass.
17. Direktverkauf
Der Direktverkauf ist nicht gestattet, sofern er nicht gesondert ausdrücklich zugelassen wird. Im letzteren Fall sind
die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe-
und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers.
18. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes und der Hallengänge. Die
Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Bei der
Vergabe der Standreinigung soll sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reinigungsunternehmens
bedienen.
19. Bewachung
19.1 Die allgemeine Bewachung des Messegeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Durch die allgemeine
Bewachung bleibt die in Ziffer 20 getroffene Haftungsregelung unberührt.
19.2 Dem Aussteller wird dringend nahegelegt, für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner
Ausstellungsgegenstände selbst zu sorgen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzudecken.
Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.
19.3 Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller auf seine Kosten des vom Veranstalter eingesetzten
Bewachungsunternehmens bedienen.
20. Haftung, Versicherung
20.1 Der Veranstalter haftet dem Aussteller und den vom ihm Beauftragten für einen nachweislich während der
Veranstaltung auf dem Messegelände entstandenen Schaden bis zu einer Höhe von € 5.000,00 nur dann, wenn
ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden bei Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen oder
sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, Diebstahl oder sonstigen Untergang von
Ausstellungsgütern und Standausstattungen und deren Folgeschäden.
20.2 Der Aussteller haftet dem Veranstalter entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Der Abschluss einer
Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen.
21. Gewerblicher Rechtsschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist
Sache des Ausstellers.
22. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
22.1 Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des
Veranstalters. Den Anordnungen der dort Beschäftigten, die sich durch einen Ausweis legitimieren, ist Folge zu
leisten.
22.2 Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des
Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht eingestellt wird,
zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für
Schäden.
23. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
23.1 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
23.2 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist Fürth (Bayern). Dies gilt auch für den Gerichtsstand, sofern der
Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
24. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Vertragsbedingungen
nicht berührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommen.